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§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1051; aufgehoben durch § 37 V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366
Geltung ab 14.03.2002; FNA: 2030-7-17-2 Beamte
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§ 35 Gesamtergebnis



(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert,

2.
die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7,5 vom Hundert (insgesamt 30 vom Hundert) und

3.
die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.

Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 31 Abs. 8) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittspunktzahl darf dabei um nicht mehr als 0,1 verändert werden.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl

1.
von 1,00 bis 1,49 sehr gut,

2.
von 1,50 bis 2,44 gut,

3.
von 2,45 bis 3,34 befriedigend und

4.
von 3,35 bis 4,00 ausreichend.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(4) Über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.



 

Zitierungen von § 35 LAP-htDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-htDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-htDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-htDBWVV Ausbildungsaufstieg
... Teilprüfung; diese ist vollständig zu wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten ...
§ 23a LAP-htDBWVV Praxisaufstieg
... der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl 4,00 voraus; § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann ...
§ 36 LAP-htDBWVV Zeugnis
... die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote, die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl und die Einzelbewertungen enthält. Das ...