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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Baureferendarinnen und Baureferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.