Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 40 Übergangsregelung
Baureferendarinnen und Baureferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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