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§ 4 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung (WBStiftG k.a.Abk.)

§ 4 Satzung



Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

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