Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 5a - Finanzanalyseverordnung (FinAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3522; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 4110-4-11 Börsenvorschriften
|

§ 5a Organisationspflichten



(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Unternehmensgruppe Finanzanalysen über Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes oder über deren Emittenten erstellen oder erstellen lassen, die unter ihren Kunden oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder deren Verbreitung wahrscheinlich ist, müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzanalyse beteiligt sind oder deren bestimmungsgemäße Aufgaben oder wirtschaftliche Interessen mit den Interessen der voraussichtlichen Empfänger der Finanzanalyse in Konflikt treten können, ihrer Tätigkeit mit einem Grad an Unabhängigkeit nachkommen, der der Höhe des Risikos für eine Beeinträchtigung von Interessen der Empfehlungsempfänger sowie der Größe und dem Gegenstand des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Unternehmensgruppe angemessen ist. Hierzu müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen für

1.
die wirksame Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustauschs zwischen Mitarbeitern nach Satz 1 und anderen Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessenskonflikt nach sich ziehen könnten, sofern der Informationsaustausch die Interessen von Empfängern der Finanzanalyse beeinträchtigen könnte,

2.
die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbeitern nach Satz 1 von der Vergütung anderer Mitarbeiter oder den von diesen erwirtschafteten Unternehmenserlösen oder Prämien, sofern die Verknüpfung einen Interessenskonflikt auslösen könnte,

3.
die Verhinderung einer unsachgemäßen Einflussnahme anderer Personen auf die Tätigkeit der Mitarbeiter nach Satz 1,

4.
die Verhinderung oder Kontrolle einer Beteiligung eines Mitarbeiters nach Satz 1 an anderen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung einer Finanzanalyse im Sinne des Satzes 1, sofern die Beteiligung ein ordnungsgemäßes Interessenskonfliktmanagement beeinträchtigen könnte, und

5.
eine gesonderte Überwachung der Mitarbeiter nach Satz 1 im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit.

Soweit mit diesen Vorkehrungen der nach Satz 1 geforderte Grad an Unabhängigkeit nicht erzielt wird, sind weitere erforderliche Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen unbeschadet der Maßnahmen nach Absatz 1 und § 33b Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes mit organisatorischen Vorkehrungen gewährleisten, dass

1.
Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzanalyse beteiligt sind, die Vorgaben des § 33b Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten,

2.
sie selbst und ihre Mitarbeiter, die an der Erstellung der Finanzanalyse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beteiligt sind, keine Zuwendungen im Sinne des § 31d Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von Personen annehmen, die ein wesentliches Interesse am Inhalt der Finanzanalyse haben,

3.
Emittenten keine für sie günstige Empfehlung versprochen wird,

4.
Entwürfe für Finanzanalysen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die bereits eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthalten, vor deren Weitergabe oder Veröffentlichung dem Emittenten, Mitarbeitern, die nicht an der Erstellung der Analyse beteiligt sind, oder Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht der Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dient.

(3) Die Pflichten der Absätze 1 und 2 gelten auch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die eine von einem Dritten erstellte Finanzanalyse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 öffentlich verbreiten oder an ihre Kunden weitergeben, es sei denn,

1.
der Dritte, der die Analyse erstellt, gehört nicht zur selben Unternehmensgruppe, und

2.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

a)
ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab,

b)
stellt die Finanzanalyse nicht als von ihm erstellt dar und

c)
vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen der Absätze 1 und 2 gleichwertig sind, oder dieser Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht für eine Finanzanalyse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die zwar als Finanzanalyse oder Ähnliches beschrieben oder als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt wird, aber eindeutig als Werbemitteilung gekennzeichnet und mit einem Hinweis nach § 31 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes versehen ist.





 

Frühere Fassungen von § 5a FinAnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1430

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a FinAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a FinAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 1. FinAnVÄndV
...  bb) Im abschließenden Satzteil wird die Angabe „§§ 2 bis 6" durch die Angabe „§§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In ...