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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.01.2018 aufgehoben

§ 3 - Finanzanalyseverordnung (FinAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3522; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 4110-4-11 Börsenvorschriften
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§ 3 Grundsätze sachgerechter Erstellung und Darbietung



(1) In der Finanzanalyse sind

1.
Angaben über Tatsachen,

2.
Angaben über Werturteile Dritter, insbesondere Interpretationen oder Schätzungen und

3.
eigene Werturteile, insbesondere Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele

sorgfältig voneinander zu unterscheiden und kenntlich zu machen. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe eigener Werturteile sind anzugeben.

(2) Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen ist vor deren Verwendung so weit als mit vertretbarem Aufwand möglich sicherzustellen. Auf bestehende Zweifel ist hinzuweisen.

(3) Für die Erstellung verantwortliche Unternehmen haben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die sachgerechte Erstellung der Finanzanalyse nachvollziehbar darlegen zu können.

 
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Zitierungen von § 3 FinAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FinAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FinAnV Anwendungsbereich (vom 01.11.2007)
... tätige natürliche Personen, gelten die §§ 2 bis 5 und 6 nur, soweit sie für die Erstellung von Finanzanalysen verantwortlich sind, die ...
§ 4 FinAnV Zusätzliche Angaben
... einer Finanzanalyse verantwortlich, so sind zusätzlich zu den Anforderungen nach § 3 die in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besonderen Anforderungen zu erfüllen.  ...
§ 6 FinAnV Deutlichkeitsgebot und Verweisungen (vom 01.11.2007)
... nicht in Textform erstellt, so können die Angaben nach § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2 bis 4 und § 5 erfolgen, indem unmittelbar im sachlichen und ...
§ 7 FinAnV Darbietung bei Weitergabe von Finanzanalysen (vom 01.11.2007)
... weitergeben, in Ansehung der wesentlichen Veränderung die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse beifügen. § 6 ist entsprechend anzuwenden.  ... für die Weitergabe verantwortlich sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§ 2 bis 4, 5 Abs. 1 und 2 und § 6 der Finanzanalyse beizufügen. (3) Unternehmen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 1. FinAnVÄndV
...  bb) Im abschließenden Satzteil wird die Angabe „§§ 2 bis 6" durch die Angabe „§§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In ... Satzteil wird die Angabe „§§ 2 bis 6" durch die Angabe „§§ 2 bis 5 und 6" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...