(1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach §
53 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen oder Zweigniederlassungen im Sinne des §
53b des
Kreditwesengesetzes, die für die Weitergabe von Finanzanalysen Dritter verantwortlich sind, und für diese jeweils tätige natürliche Personen, die Finanzanalysen weitergeben, müssen zusätzlich zu den Pflichten nach §
34b Abs. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes und den nachfolgenden Absätzen 2 und 3
- 1.
- die sie betreffenden Informationen im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 angeben, es sei denn, die Finanzanalyse ist bereits vom für die Erstellung verantwortlichen Unternehmen veröffentlicht worden;
- 2.
- soweit sie die Finanzanalyse wesentlich verändert weitergeben, in Ansehung der wesentlichen Veränderung die Angaben im Sinne der §§ 2 bis 5 der Finanzanalyse beifügen.
§
6 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wer eine Finanzanalyse Dritter wesentlich verändert weitergibt, hat die Änderungen genau zu kennzeichnen. Besteht die Änderung in der Empfehlung für eine abweichende Anlageentscheidung, so haben die Personen, die für die Weitergabe verantwortlich sind, die sie betreffenden Angaben nach den §§
2 bis 4,
5 Abs. 1 und 2 und §
6 der Finanzanalyse beizufügen.
(3) Unternehmen, die für die Weitergabe einer wesentlich veränderten Finanzanalyse verantwortlich sind, müssen so organisiert sein, dass die Empfänger unmittelbar mit der Weitergabe an einen Ort verwiesen werden, an dem die unveränderte Finanzanalyse, die Angaben zur Identität der Ersteller und des für die Erstellung verantwortlichen Unternehmens und zu den von ihnen offen gelegten Interessenkonflikten unmittelbar und leicht zugänglich sind, soweit diese Angaben öffentlich verfügbar sind. Sie müssen insbesondere die für diese Organisation notwendigen internen Regelungen schriftlich niederlegen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Weitergabe von Finanzanalysen anderer als der unter §
1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personen nur, soweit diese Finanzanalysen direkt Empfehlungen für Anlageentscheidungen zu bestimmten Finanzinstrumenten enthalten.
(5) (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1430