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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe (BäderFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.03.1997 BGBl. I S. 740
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-227 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,

6.
Beaufsichtigen des Badebetriebes,

7.
Betreuen von Besuchern,

8.
Schwimmen,

9.
Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen,

10.
Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen,

11.
Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten,

12.
Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes,

13.
Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen,

14.
Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,

15.
Öffentlichkeitsarbeit.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BäderFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BäderFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BäderFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...