Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1a - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 1a Preisanpassungsklausel



1Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Verrechnungspreisvereinbarung bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten. 2Wurde eine solche Regelung nicht vereinbart und tritt bezogen auf die ersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 ein, ist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpassungsbetrag auf den Verrechnungspreis im achten Jahr nach Geschäftsabschluss der Besteuerung zugrunde zu legen. 3Eine erhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffende Fremdvergleichspreis um mehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis abweicht. 4Für die Bestimmung des unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreises ist von denselben Grundsätzen auszugehen wie für die Bestimmung des Verrechnungspreises. 5Eine Anpassung des Verrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 angemessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Verrechnungspreis und dem unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht. 6Eine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht, wenn

1.
der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die tatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert, die zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls nicht vorhersehbar waren, oder

2.
der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der Bestimmung des Verrechnungspreises die aus der künftigen Entwicklung resultierenden Unsicherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder

3.
im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 1a Außensteuergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 5 Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a Außensteuergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AStG Berichtigung von Einkünften (vom 28.03.2024)
... angefallen wären. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sowie im Sinne des § 1a ist auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft; eine Personengesellschaft oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 5 AbzStEntModG Änderung des Außensteuergesetzes
... In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschrift" die Wörter „sowie im Sinne des § 1a " eingefügt. b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3c ... Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Nummer 4 festzulegen." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Preisanpassungsklausel Sind wesentliche ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Preisanpassungsklausel Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand ... § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt: „(25) Die §§ 1 und 1a in der am 9. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals für die Einkommen- und ...

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... Internationale Verflechtungen § 1 Berichtigung von Einkünften § 1a Preisanpassungsklausel Zweiter Teil. Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete ...