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§ 16 - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
13 frühere Fassungen | wird in 83 Vorschriften zitiert
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
13 frühere Fassungen | wird in 83 Vorschriften zitiert
§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft oder einer im Ausland ansässigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 160 der Abgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.
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Zitierungen von § 16 Außensteuergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 AStG Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (vom 14.12.2010)
... Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und der Absätze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ...
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