(1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.
(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Von einer Wohngeld-Lastenberechnung kann abgesehen werden, wenn bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach §
8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder übersteigt.
§ 35 WoGG ... Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der Wohnung ...