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§ 11 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 11 Ermittlungszeitraum des Jahreseinkommens



(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung erzielt worden ist. Änderungen des Einkommens im Bewilligungszeitraum sind zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten sind; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

(2) Kann die Höhe des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate vor Antragstellung zu Grunde zu legen.

(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann bei Anwendung des Absatzes 1 von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben; die sich hieraus ergebenden Einkünfte sind bei Anwendung des Absatzes 2 zu Grunde zu legen.

(4) Einmaliges Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfällt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des anderen Zeitraums angefallen. Einmaliges Einkommen, das einem nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum zuzurechnen, aber in einem früheren Zeitraum angefallen ist, ist so zu behandeln, als wäre es während des nach Absatz 1 oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraums angefallen. Satz 2 gilt nur für Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung angefallen ist.



 

Zitierungen von § 11 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 und 12, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des ... nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 5.3 bis 5.5 dürfen in der im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zu erwartenden oder nachgewiesenen Höhe abgezogen ...
§ 12 WoGG Pauschaler Abzug
... Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag jeweils 10 vom Hundert für die Leistung von 1.  ... Höhe, höchstens bis zu jeweils 10 vom Hundert des sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrages abgezogen, wenn die Beiträge der Zweckbestimmung der Pflichtbeiträge ... einem Dritten geleistet werden, besteht. (3) Von dem sich nach den §§ 10 und 11 ergebenden Betrag wird mindestens ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert ...
§ 23 WoGG Antrag
... Monats vor Ablauf des Bewilligungszeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11. (2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind ...