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§ 34 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 34



(1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist, wird ihm zur Hälfte vom Bund erstattet.

(2) Von der nach Absatz 1 den Ländern verbleibenden Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. März 2003 jährlich einen Festbetrag in Höhe von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil im Jahr 2002 aufgeteilt wird. Die Höhe des Festbetrages ist alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2004, auf Grund der den Kreisen und kreisfreien Städten

1.
als Träger der Grundsicherung

a)
wegen der Nichtheranziehung unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern im Rahmen des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie

b)
gemäß § 109a Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und

2.
als Träger der Sozialhilfe gemäß der statistischen Erfassung nach § 122 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

unmittelbar entstandenen Mehrausgaben zu überprüfen. Übersteigen oder unterschreiten die Mehrausgaben die Höhe des am Stichtag geltenden Festbetrages um mehr als 10 vom Hundert, ist der künftige Festbetrag entsprechend anzupassen.

 
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Zitierungen von § 34 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 WoGG Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung
... 18 Nr. 1 und § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ...