§ 39 Wohngeld- und Mietenbericht
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre bis zum 30. Juni über die Durchführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der Mieten für Wohnraum.
interne Verweise§ 35 WoGG ... Verhältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Berichterstattung (§ 39 ), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erforderlich ...
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