§ 36 WoGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2008 geltenden Fassung | § 36 WoGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Text alte Fassung) § 36 Durchführungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und b) des Einkommens (§§ 9 bis 14). Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen werden, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist; 2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5). |