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§ 7 - Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-25 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 7



(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr erhoben.

(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 vom Hundert der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.