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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1997 BGBl. I S. 188; zuletzt geändert durch V. v. 29.11.2000 BGBl. I S. 1653
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-56 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TischlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TischlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TischlAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin