(1) Steht der Schuldner oder sein Geschäftsbetrieb unter staatlicher Aufsicht, so hat das Gericht vor der in §
4 Abs. 4 bezeichneten Verfügung auch die Aufsichtsbehörde zu hören.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Gläubigerversammlung auf Kosten des Schuldners berufen oder die Berufung durch den Schuldner anordnen.
(3) Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden.