(1) Wer in der Bekanntmachung, die gemäß §
2 erlassen wird, oder in der Auskunft, die gemäß §
11 Abs. 4 in der Gläubigerversammlung erteilt wird, unwahre Angaben über Tatsachen macht, deren Mitteilung ihm nach den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) (weggefallen)