§ 14 SchVerschrG ... werden. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 12 Abs. 2 und des § 13. (3) Zum Verzicht auf Rechte der Gläubiger ist der ... befugt. Der Beschluß unterliegt den Vorschriften der §§ 11 bis 13. (4) Führt der Vertreter für die Gesamtheit der Gläubiger einen ... Schuldverschreibungen betragen; die Vorschriften des § 11 Abs. 3, 4 und des § 12 Abs. 2 finden Anwendung. Ist der Vertreter durch das Gericht bestellt (§ 14a Abs. 3), so ...