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Synopse aller Änderungen der BPolZollV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 27 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolZollV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BPolZollV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
BPolZollV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.