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§ 25d - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 25d (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 25d UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25d UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25d UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 9 UStIntG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes". b) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25e Haftung beim Handel auf einem ... sowie zum Datenübermittlungsverfahren nach Absatz 3 zu erlassen." 8. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt: „§ 25e Haftung beim Handel auf ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  „§ 6b Konsignationslagerregelung". b) Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst: „§ 25d (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 25d wird wie folgt gefasst: „ § 25d (weggefallen) ". c) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende Angabe eingefügt:  ... eine Zusammenfassende Meldung nach Maßgabe des § 18a abzugeben." 18. § 25d wird aufgehoben. 19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt:  ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 8 JStG 2008 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... gefasst: „§ 13d (weggefallen)". b) In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort „für" das Wort „die" eingefügt. 2. In ...