Zitierungen von § 22g UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22g UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26a UStG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025)
... Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig ... berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt oder 10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Kalenderjahre aufbewahrt. (3) Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 17 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... wird nach der Angabe zu § 22f folgende Angabe eingefügt: „ § 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung".  ... Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: „§ 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, ... 2. Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt: „ § 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung (1) ... cc) Die folgenden Nummern 8 bis 10 werden angefügt: „8. entgegen § 22g Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 22g Absatz 5 eine Angabe nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig ... berichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt oder 10. entgegen § 22g Absatz 6 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Kalenderjahre aufbewahrt." b) ...

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 24 JStG 2024 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Wort „zuzurechnen" durch das Wort „zuzuordnen" ersetzt. 12. In § 22g Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Satz 2 des ...


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