Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Sortenschutzgesetz am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SortG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 82 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
    § 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Unterscheidbarkeit
    § 4 Homogenität
    § 5 Beständigkeit
    § 6 Neuheit
    § 7 Sortenbezeichnung
    § 8 Recht auf Sortenschutz
    § 9 Nichtberechtigter Antragsteller
    § 10 Wirkung des Sortenschutzes
    § 10a Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes
    § 10b Erschöpfung des Sortenschutzes
    § 10c Ruhen des Sortenschutzes
    § 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
    § 12 Zwangsnutzungsrecht
    § 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
    § 13 Dauer des Sortenschutzes
    § 14 Verwendung der Sortenbezeichnung
    § 15 Persönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bundessortenamt
    § 16 Stellung und Aufgaben
    § 17 Mitglieder
    § 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
    § 19 Zusammensetzung der Prüfabteilungen
    § 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessortenamt
    § 21 Förmliches Verwaltungsverfahren
    § 22 Sortenschutzantrag
    § 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags
    § 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags
    § 25 Einwendungen
    § 26 Prüfung
    § 27 Säumnis
    § 28 Sortenschutzrolle
    § 29 Einsichtnahme
    § 30 Änderung der Sortenbezeichnung
    § 31 Beendigung des Sortenschutzes
    § 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 33 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 33 Gebühren
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht
    § 34 Beschwerde
    § 35 Rechtsbeschwerde
    § 36 Anwendung des Patentgesetzes
Abschnitt 5 Rechtsverletzungen
    § 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung
    § 37a Anspruch auf Vernichtung und Rückruf
    § 37b Anspruch auf Auskunft
    § 37c Vorlage- und Besichtigungsansprüche
    § 37d Sicherung von Schadensersatzansprüchen
    § 37e Urteilsbekanntmachung
    § 37f Verjährung
    § 37g Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    § 38 Sortenschutzstreitsachen
    § 39 Strafvorschriften
    § 40 Bußgeldvorschriften
    § 40a Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
    § 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
    § 41 Übergangsvorschriften
    § 42 (Inkrafttreten)
    Anlage
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Gebühren und Auslagen




§ 33 Gebühren


vorherige Änderung

(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sorten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stellen Gebühren und Auslagen und für jedes angefangene Jahr der Dauer des Sortenschutzes (Schutzjahr) eine Jahresgebühr.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.

(3)
Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte sowie für die ablehnende Entscheidung über einen Sortenschutzantrag wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gewährt.

(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr zu erstatten. Hat eine Beschwerde an das Patentgericht oder eine Rechtsbeschwerde Erfolg, so ist die Widerspruchsgebühr auf Antrag zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.




Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.