(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet
- 1.
- für die in das Zollgebiet eingehenden Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;
- 2.
- in den übrigen Fällen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 maßgebenden Zeitpunkt besitzt.
(2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet
- 1.
- für die eingehenden Waren der Einführer;
- 2.
- für die ausgehenden Waren der Ausführer;
- 3.
- in den übrigen Fällen der Anmeldepflichtige.
(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet sind.
§ 3a AHStatGes (vom 27.07.2016) ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und ... und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4 , c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden ...
§ 9 AHStatGes ... I S. 1314) sind Personen, die verpflichtet sind 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung; 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur ... 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung; 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers; 3. ... zur Ergänzung des Anmeldepapiers; 3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder ...
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015) ... der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen ... Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das ...
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 BStatGuaÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes ... In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4 ;" gestrichen. 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und ... und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4 , c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden ...