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§ 6 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)

G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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§ 6



(1) Die Anmeldung ist durch Übergabe der amtlich vorgesehenen, ordnungsmäßig ausgefüllten Anmeldepapiere durch den Anmeldepflichtigen an die Anmeldestelle zu bewirken.

(2) Das Anmeldepapier ist der Anmeldestelle zu übergeben

1.
beim Eingang von Waren in das Erhebungsgebiet, soweit eine Zollabfertigung stattfindet, zugleich mit dem Zollantrag;

2.
beim Ausgang von Waren aus dem Erhebungsgebiet unverzüglich, sobald die Waren am Ort der Anmeldestelle eingetroffen oder dort zur Ausfuhr aufgeliefert worden sind.

(3) Durch Rechtsverordnung kann ein anderer Zeitpunkt der Anmeldung (Absatz 2) festgelegt werden

1.
für die übrigen sowie für besondere Fälle des Wareneingangs oder Warenausgangs;

2.
soweit andere Rechtsvorschriften über die Wareneinfuhr und die Warenausfuhr dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfordern.



 

Zitierungen von § 6 AHStatGes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AHStatGes verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatGes selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AHStatGes
...  2. in den übrigen Fällen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 maßgebenden Zeitpunkt besitzt. (2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des ...
§ 9 AHStatGes
... und Anzeigen. (2) Die Anmeldestellen können im Zeitpunkt der Anmeldung (§ 6 ) durch Vergleich der Beförderungspapiere oder sonstiger Begleitpapiere mit den ...
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015)
... im Einvernehmen miteinander 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
V. v. 22.01.2015 BGBl. I S. 22
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
§ 16 AHStatDV Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunftspflichtigen
... dem Anmeldepflichtigen unverzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für die Ergänzungspflichtigen gilt dies ...