§ 11 - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 11 Befreiung vom Wehrdienst


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,

3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,

4.
schwerbehinderte Menschen,

5.
Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) 1Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

1.
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,

2.
deren zwei Geschwister

a)
Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,

b)
Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,

c)
Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

d)
Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

e)
einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

f)
einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten,

g)
ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder

h)
Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder

3.
die

a)
verheiratet sind,

b)
eingetragene Lebenspartner sind oder

c)
die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

2Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3Er ist zu begründen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 11 WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst (vom 18.06.2009)
... kann. (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11 ) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen: 1. der ...
§ 24 WPflG Wehrüberwachung; Haftung (vom 09.08.2019)
... vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10), 3. vom Wehrdienst befreit sind ( § 11 ), 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, 5. als Helfer im ... 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr - oder wenn innerhalb des ersten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2 , § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 20 Satz 1, § 24 Absatz 6 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert," gestrichen. 9. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 WehrRÄndG 2010 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... „17" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) einen ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...


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