| § 4 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 4 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Arten des Wehrdienstes | |
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), | |
| (Text alte Fassung) 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall. | (Text neue Fassung) 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |
(2) (weggefallen) | |
(3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d. | (3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. |