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Änderung § 24a WPflG vom 09.08.2019

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§ 24a WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 24a WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Änderungsdienst


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt die Änderung folgender gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

8. Tag des Ein- und Auszugs,

9. Familienstand,

10. Sterbetag und -ort.