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Änderung § 15 WPflG vom 01.01.2026

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§ 15 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 15 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Erfassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen:

1. Familiennamen,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

vorherige Änderung

4. Doktorgrad,

5.
Tag und Ort der Geburt,

6.
Geschlecht,

7. Staatsangehörigkeiten,

8.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

9. Tag des Ein- und Auszugs,

10. Übermittlungssperren,

11. Sterbetag und -ort sowie

12. Familienstand.

Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich
bei der Erfassungsbehörde zu melden.

(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.


(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. gegenwärtige Anschrift,

7. Familienstand
sowie

8. Staatsangehörigkeiten.


(4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung
für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen.

(5) Die anlässlich
der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder.

(6) Männliche
Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend.



4. Tag und Ort der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,

7.
letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,

8. Familienstand,


9. Staatsangehörigkeiten
sowie

10. Sterbetag.


(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist
§ 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)