Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53 WPflG vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 53 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


(Text neue Fassung)

§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben.



 
(heute geltende Fassung)