Änderung § 6b WPflG vom 01.12.2010

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§ 6b WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 6b WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst


(Text alte Fassung)

(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Wehrpflichtige, die zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen sind, können Wehrdienst nach Satz 1 nur leisten, nachdem sie sich bereit erklärt haben, den Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 14 Monate.

(2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid entsprechend. Verpflichtet sich ein Wehrpflichtiger, der zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen ist, zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, so ändert das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid auch dahingehend, dass der Grundwehrdienst zusammenhängend zu leisten ist.

(3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. 2 Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate.

(2) 1 Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. 2 Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. 3 Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid entsprechend.

(3) 1 § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. 3 Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. 4 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. 5 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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