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Änderung § 54 WPflG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 54 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 54 Freiwilliger Wehrdienst


vorherige Änderung

 


(1) 1 Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 2 Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst.

(2) § 10 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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