Änderung § 19 WPflG vom 09.08.2019

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§ 19 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 19 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Verfahrensgrundsätze


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Kreiswehrersatzamt erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. 2 Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Kreiswehrersatzamt findet nicht statt. 3 Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.

(2) 1 Alle Behörden und Gerichte haben dem Kreiswehrersatzamt Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2 Das Kreiswehrersatzamt kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 3 Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 4 Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. 5 Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 6 Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. 7 Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt die erforderlichen Beweise. 2 Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch das Karrierecenter der Bundeswehr findet nicht statt. 3 Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist unzulässig.

(2) 1 Alle Behörden und Gerichte haben dem Karrierecenter der Bundeswehr Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2 Das Karrierecenter der Bundeswehr kann insbesondere das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 3 Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 4 Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung sind sinngemäß anzuwenden. 5 Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 6 Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. 7 Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

(3) (weggefallen)

(4) Über das Ergebnis der Musterung mit Ausnahme der Feststellungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erhalten die Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungsbescheid.

(5) 1 Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. 2 Notwendige Auslagen sind zu erstatten. 3 Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. 4 Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. 5 Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. 6 Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.



(heute geltende Fassung) 



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