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Synopse aller Änderungen des WPflG am 01.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2011 durch Artikel 1 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2011 geltenden Fassung
WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Wehrpflicht
    Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht
       § 1 Allgemeine Wehrpflicht
       § 2 (weggefallen)
       § 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
    Unterabschnitt 2 Wehrdienst
       § 4 Arten des Wehrdienstes
       § 5 Grundwehrdienst
       § 5a (weggefallen)
       § 6 Wehrübungen
       § 6a Besondere Auslandsverwendung
       § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
       § 6c Hilfeleistung im Innern
       § 6d Hilfeleistung im Ausland
       § 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
       § 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
       § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
    Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen
       § 9 Wehrdienstunfähigkeit
       § 10 Ausschluss vom Wehrdienst
       § 11 Befreiung vom Wehrdienst
       § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
       § 13 Unabkömmlichstellung
       § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
       § 13b Entwicklungsdienst
Abschnitt 2 Wehrersatzwesen
    § 14 Wehrersatzbehörden
    § 15 Erfassung
    § 16 Zweck der Musterung
    § 17 Durchführung der Musterung
    § 18 (weggefallen)
    § 19 Verfahrensgrundsätze
    § 20 Zurückstellungsanträge
    § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung
    § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
    § 21 Einberufung
    § 22 (weggefallen)
    § 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
    § 24 Wehrüberwachung; Haftung
    § 24a Änderungsdienst
    § 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten
    § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
    § 26 (weggefallen)
    § 27 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
    § 28 Beendigungsgründe
    § 29 Entlassung
    § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
    § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
    § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
    § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
    § 32 Rechtsweg
    § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
    § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
    § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    §§ 36 bis 41 (weggefallen)
    § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
    § 42a Grenzschutzdienstpflicht
    § 43 (weggefallen)
    § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
    § 45 Bußgeldvorschriften
    § 46 (weggefallen)
    § 47 (weggefallen)
    § 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
    § 49 (weggefallen)
    § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
    § 51 Einschränkung von Grundrechten
    § 52 Übergangsvorschrift
    § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 62 Übergangsvorschrift
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 (neu)




§ 62 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.