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Synopse aller Änderungen des WPflG am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 8 des BwRefBeglG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend.

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes


(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.

(2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

vorherige Änderung

(4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.



(4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.