Zitierungen von § 23 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 33 WPflG Besondere Vorschriften für das Vorverfahren (vom 09.08.2019)
... (4) Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23 ) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der ...
§ 42 WPflG Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes (vom 09.08.2019)
... Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23  ...
§ 48 WPflG Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 09.08.2019)
... 4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung; 5. haben ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung; 5. haben ... der Bundeswehr" ersetzt. 11. In § 16 Absatz 2 Satz 1, § 20b Satz 3 und § 23 Satz 5 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist." 18. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 4 Satz ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...


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