§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 25 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 11 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 13 Übergangsvorschrift |
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis zum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. |