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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis zum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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