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§ 12 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1011
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 55-7-2 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 12 Bekanntgabe der Gewählten, Aufbewahren der Wahlunterlagen



(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauensmannes und der Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des Lehrgangs, bekannt. Der Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes von der Dienststelle, bei Lehrgängen von der Lehrgangsleitung, in einem vom Wahlvorstand nach Auszählung der Stimmen versiegelten Umschlag aufbewahrt. Das Bundesamt für den Zivildienst erhält eine Zweitausfertigung der Wahlniederschrift.