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§ 23 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)

V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge „Registraturwesen", „Informationstechnik" und „Kommunikation/Kooperation" durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge „Observation" und „Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgeführt.

(3) (aufgehoben)



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Frühere Fassungen von § 23 LAP-mDVerfSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2006 (06.12.2006)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
vom 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 LAP-mDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LAP-mDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 LAP-mDVerfSchV Gliederung des Vorbereitungsdienstes
... Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt. (2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676
Artikel 1 1. LAP-mDVerfSchVÄndV
... durch das Wort „Grundlehrgang" ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...