Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 LAP-mDVerfSchV vom 01.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LAP-mDVerfSchVÄndV am 1. November 2006 und Änderungshistorie der LAP-mDVerfSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
§ 29 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zwischenprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zum Abschluss des Einführungslehrganges haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.

(Text neue Fassung)

(1) Zum Abschluss des Grundlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Prüfungskommission ein. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Schule für Verfassungsschutz als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzenden. Für jedes Mitglied werden zwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Prüfenden sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Schule für Verfassungsschutz setzt den Zeitpunkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitzuteilen. Der Schule für Verfassungsschutz obliegt die Durchführung der Zwischenprüfung.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note 'ausreichend' und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

vorherige Änderung

(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrganges wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.



(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens zwei Monate nach Abschluss des Grundlehrgangs wiederholen; in begründeten Fällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.