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§ 5 - Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen (BanQNormV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.1996 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
Geltung ab 01.07.1996; FNA: 7849-2-2-3 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5 Freistellung von den Konformitätskontrollen



(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.

(2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konformitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten sind verpflichtet, der Bundesanstalt sämtliche für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträchtigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.



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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
vom 20.03.2014 BGBl. I S. 269

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BanQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BanQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BanQNormV Zuständigkeit (vom 01.04.2014)
... ist auch zuständig für die Freistellung von der Konformitätskontrolle nach § 5 ...
§ 4 BanQNormV Meldungen und Anträge der Marktbeteiligten (vom 01.04.2014)
...  (2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind Marktbeteiligte, die nach § 5 dieser Verordnung von den Konformitätskontrollen freigestellt sind. Ferner gilt diese ...