(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 2 VStRuaÄndG Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung ... 7 eingefügt: „§ 6 Empfangsbevollmächtigter in den Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes (1) Für Zusammenschlüsse von Personen und ... Zusammenschlüsse von Personen und Personenvereinigungen, die eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen, der für ...
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431