§ 7a - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

§ 7a Zuständigkeit


§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 7a VersStG 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 10 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7a VersStG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);". 3. § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständig ist das Bundeszentralamt für ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7". c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit § 7a". d) Die ... Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit § 7a ". d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:  ... und Geltendmachung im Rechtsweg handelt." 8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche" gestrichen. 9. Die ...


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