Änderung § 7a VersStG 2021 vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7a VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 7a VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 7a Örtliche Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 7a Zuständigkeit


(Textabschnitt unverändert)

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.



(heute geltende Fassung) 



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