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Änderung § 12 VersStG 2021 vom 07.04.2021

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§ 12 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 12 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsvorschrift


(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen.

(Text alte Fassung)

(2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden.

(Text neue Fassung)

(2) § 5 Absatz 3 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden.

(3) 1 § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. 2 Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. 3 Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer. 4 Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist.

(4) 1 § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden. 2 Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden.



(heute geltende Fassung)