Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10a VersStG 2021 vom 07.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a VersStG 2021, alle Änderungen durch Bekanntmachung VersStGNB am 7. April 2021 und Änderungshistorie des VersStG 2021

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung
§ 10a VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Mitteilungspflicht


(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.

(Text alte Fassung)

(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

(heute geltende Fassung)