Änderung § 12 VersStG 2021 vom 12.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 VersStG 2021, alle Änderungen durch Artikel 1 VerkehrStÄndG am 12. Dezember 2012 und Änderungshistorie des VersStG 2021

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2012 geltenden Fassung
§ 12 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen.

(2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed