§ 9 VersStG 2021 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 9 VersStG 2021 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 |
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(Text alte Fassung) § 9 Erstattung der Steuer | (Text neue Fassung)§ 9 Erstattung, Nachentrichtung der Steuer |
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des Versicherungsnehmers und im Fall des § 7 Abs. 3 dem Versicherungsnehmer erstattet. (2) Die Steuer wird nicht erstattet 1. bei Erstattung von Prämienreserven, 2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. | (1) 1 Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. 2 Die Steuer wird dem Steuerentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer erstattet. (2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. (3) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten. |